10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Klagenfurt, soweit der Käufer Kaufmann ist.
10.2 Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag, auch für Scheck- und Wechselklagen ist Klagenfurt, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
10.3 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. |