4.1 Das Recht des Käufers zur Aufrechnung und Zurückhaltung wegen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Ausschluss der Zurückbehaltung gilt auch dann nicht, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.2 Ist der Käufer Vollkaufmann, steht ihm weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, noch das Zurückbehaltungsrecht wegen evt. Gegenansprüche zu. |