5.1 Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen pünktlich einzuhalten. Wird die verkaufte Ware beschlagnahmt oder werden wir durch hoheitliche Maßnahmen oder Ereignisse höherer Gewalt an der Lieferung gehindert oder ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert, sind wir von der Lieferungspflicht befreit oder können die Lieferung bis nach Beseitigung der Behinderung aufschieben.
5.2 Im Falle des Verzugs oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung steht dem Käufer, soweit uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, ein Schadensersatzanspruch nur hinsichtlich der unmittelbaren Schäden und in Höhe von bis zur Hälfte der Auftragssumme ohne MwSt. zu. Ist der Käufer Vollkaufmann, so steht Ihm im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung ein Schadensersatzanspruch nicht zu, es sei denn, uns ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen. |