Allgemeine Geschäftsbedingungen

Folgende Punkte sind unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
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1. Allgemeines

1.1 Die HTS Groß- und Detailhandels GmbH liefert ausschließlich zu nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch dann, wenn bei einem späteren Geschäft auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2 Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen von Käufern gelten nur, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.

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2. Verkaufspreise

2.1 Die Berechnung der Ware erfolgt zu den am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preisen.

2.2 Wird jedoch eine Lieferfrist von mehr als 4 Monaten ab dem Tag unserer Auftragsbestätigung vereinbart oder kann die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen erst später als 4 Monate ab Auftragsbestätigung erfolgen, so sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung geltenden Preise zu berechnen.

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3. Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum abzugsfrei zur Zahlung fällig. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3.2 Wir sind berechtigt, bei Zahlungen nach Fälligkeit 5% Zinsen über dem Bankdiskontsatz, sowie 42 ATS (3.05 €) für jede Mahnung zu berechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder geringerer Schaden entstanden ist. Gerät der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle unsere Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zu sofortiger Zahlung fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir nur gegen Vorkasse verpflichtet.

3.3 Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nach unserem freien Ermessen und nur zahlungshalber.

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4. Aufrechnung und Zurückhaltung

4.1 Das Recht des Käufers zur Aufrechnung und Zurückhaltung wegen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Ausschluss der Zurückbehaltung gilt auch dann nicht, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.2 Ist der Käufer Vollkaufmann, steht ihm weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, noch das Zurückbehaltungsrecht wegen evt. Gegenansprüche zu.

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5. Lieferungsverhinderung

5.1 Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen pünktlich einzuhalten. Wird die verkaufte Ware beschlagnahmt oder werden wir durch hoheitliche Maßnahmen oder Ereignisse höherer Gewalt an der Lieferung gehindert oder ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert, sind wir von der Lieferungspflicht befreit oder können die Lieferung bis nach Beseitigung der Behinderung aufschieben.

5.2 Im Falle des Verzugs oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung steht dem Käufer, soweit uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, ein Schadensersatzanspruch nur hinsichtlich der unmittelbaren Schäden und in Höhe von bis zur Hälfte der Auftragssumme ohne MwSt. zu. Ist der Käufer Vollkaufmann, so steht Ihm im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung ein Schadensersatzanspruch nicht zu, es sei denn, uns ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

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6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer einzelne Rechnungen bezahlt hat.

6.2 Der Käufer ist berechtigt, über die Eigentumsvorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen, sofern nicht zwischen Ihm und seinem Kunden hinsichtlich der Forderungen aus der Lieferung ein Abtretungsausschluss vereinbart ist.

6.3 Veräußert der Käufer die Eigentumsvorbehaltsware oder geht das Eigentum an dieser durch Verbindung oder Vermischung auf dritte über, so tritt er für diesen Fall schon hiermit seine Forderung gegen den Dritten an uns ab. Veräußert der Dritte die Ware zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis, so gilt derjenige Teil der Gesamtforderung an uns abgetreten, der der Höhe unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer entspricht.

6.4 Für den Fall, dass der Käufer unter Verarbeitung der Ware eine neue bewegliche Sache herstellt, überträgt der Käufer das Eigentum an der neu hergestellten Sache zur Sicherung unserer Forderung aus der Geschäftsverbindung auf uns, wobei zwischen dem Käufer und uns Einigkeit darüber besteht, dass der Käufer die neu hergestellte Sache für uns verwahrt. Unser Sicherungseigentum erlischt, sobald unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung vom Käufer bezahlt sind.

6.5 Der Käufer verpflichtet sich, die Eigentumsvorbehaltsware vor vollständiger Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen weder mit Rechten Dritter zu belasten, noch einem Anderen zur Sicherung zu übereignen. Er verpflichtet sich, uns sofort zu benachrichtigen, wenn die Ware für Dritte gepfändet oder sonstige Rechte an ihr geltend gemacht werden. Der Käufer hat uns die zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und seine Unterlagen zu getreuen Händen zu überlassen. Sämtliche Interventionskosten trägt der Käufer.

6.6 Der Käufer ist berechtigt, die Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, wenn ihr realisierbarer Wert 20% der zu sichernden Forderung übersteigt.

6.7 Wir sind berechtigt, auf die zurückgenommenen Waren ohne Nachweis Abschläge bis zu 20% vom Rechnungsbetrag vorzunehmen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass keine oder eine wesentlich geringere Wertminderung entstanden ist. Der Käufer ist uns für jede Art der weitergehenden Wertminderung, die die gelieferte Ware bei Ihm erleidet, ersatzpflichtig.

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7. Versendungsgefahr

Die Beförderung der Ware vom Lieferwerk bzw. ab Lager zum Bestimmungsort des Käufers erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
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8. Gewährleistung

8.1 Für Mängel der gelieferten Waren leisten wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Käufers Gewähr wie folgt: Wir sind berechtigt, Mängel durch Nachbesserungen oder, nach unserer Wahl gegen Rückgabe der mangelhaften Ware, durch Ersatzlieferung zu beseitigen. Schlägt die Nachbesserung fehl, bleibt dem Käufer das Recht zur Minderung oder Wandelung vorbehalten.

8.2 Die Gewährleistung ist im Falle offensichtlichen Mangels ausgeschlossen, wenn der Käufer diesen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Wareneingang schriftlich bei uns rügt. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist die Gewährleistung ausgeschlossen für alle Mängel, die bei pflichtgemäßer Untersuchung feststellbar sind und uns gegenüber nicht innerhalb von 2 Wochen nach Wareneingang schriftlich gerügt werden.

8.3 Unberührt bleibt ein evt. Anspruch des Käufers auf Schadenersatz wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaft.

8.4 Über die vorstehende Regelung hinaus leisten wir für die von uns gelieferten Waren, einwandfreie Installation vorausgesetzt, für Material- oder Herstellungsfehler Gewähr, wenn und soweit wir diese von unserem Lieferanten erhalten. Die Gewährfrist beträgt insoweit 1 Jahr ab Lieferung vom Werk. Ausgenommen hiervon sind Öldüsen.

8.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen als vereinbarten Ware.

8.6 Daten, Angaben, Abbildungen, Beschreibungen und Maße sind unverbindlich und dienen nur der Veranschaulichung. Für deren Richtigkeit übernehmen wir keine Gewährleistung.

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9. Haftung

9.1 Unbeschadet der Regelungen in Ziffern 5.2. und 8.3. haften wir lediglich für Schäden wegen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzungen vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

9.2 Für Schäden aus unerlaubter Handlung haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

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10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salv. Klausel

10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Klagenfurt, soweit der Käufer Kaufmann ist.

10.2 Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag, auch für Scheck- und Wechselklagen ist Klagenfurt, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.

10.3 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.

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