6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer einzelne Rechnungen bezahlt hat.
6.2 Der Käufer ist berechtigt, über die Eigentumsvorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen, sofern nicht zwischen Ihm und seinem Kunden hinsichtlich der Forderungen aus der Lieferung ein Abtretungsausschluss vereinbart ist.
6.3 Veräußert der Käufer die Eigentumsvorbehaltsware oder geht das Eigentum an dieser durch Verbindung oder Vermischung auf dritte über, so tritt er für diesen Fall schon hiermit seine Forderung gegen den Dritten an uns ab. Veräußert der Dritte die Ware zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis, so gilt derjenige Teil der Gesamtforderung an uns abgetreten, der der Höhe unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer entspricht.
6.4 Für den Fall, dass der Käufer unter Verarbeitung der Ware eine neue bewegliche Sache herstellt, überträgt der Käufer das Eigentum an der neu hergestellten Sache zur Sicherung unserer Forderung aus der Geschäftsverbindung auf uns, wobei zwischen dem Käufer und uns Einigkeit darüber besteht, dass der Käufer die neu hergestellte Sache für uns verwahrt. Unser Sicherungseigentum erlischt, sobald unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung vom Käufer bezahlt sind.
6.5 Der Käufer verpflichtet sich, die Eigentumsvorbehaltsware vor vollständiger Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen weder mit Rechten Dritter zu belasten, noch einem Anderen zur Sicherung zu übereignen. Er verpflichtet sich, uns sofort zu benachrichtigen, wenn die Ware für Dritte gepfändet oder sonstige Rechte an ihr geltend gemacht werden. Der Käufer hat uns die zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und seine Unterlagen zu getreuen Händen zu überlassen. Sämtliche Interventionskosten trägt der Käufer.
6.6 Der Käufer ist berechtigt, die Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, wenn ihr realisierbarer Wert 20% der zu sichernden Forderung übersteigt.
6.7 Wir sind berechtigt, auf die zurückgenommenen Waren ohne Nachweis Abschläge bis zu 20% vom Rechnungsbetrag vorzunehmen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass keine oder eine wesentlich geringere Wertminderung entstanden ist. Der Käufer ist uns für jede Art der weitergehenden Wertminderung, die die gelieferte Ware bei Ihm erleidet, ersatzpflichtig. |